Satzung

GPA Kitesailing e.V.


(Sitz St. Peter-Ording, gegründet am 7.12.1996 in Hamburg)

Satzung

13. Fassung 15.04.2022

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen German Parakart Association Kitesailing e. V., Verein für den Drachensegelsport (Kurzfassung GPA).
  2. Der Verein hat seinen Sitz in St. Peter Ording.
  3. In der folgenden Satzung wird der Verein kurz „GPA“ genannt.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Flensburg unter Nr.: VR 1997 eingetragen.
  6. Der 1. Vorsitzende ist einzeln (allein, ohne Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes) berechtigt, die mit der Eintragung des Vereins und die mit der Eintragung des Vereins im Zusammenhang stehenden Willenserklärungen für den Verein abzugeben.

§ 2:

Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck der „GPA" ist die Förderung und Unterstützung der Beschäftigung mit dem Drachensegeln
  2. Aufgaben der „GPA“ sind:
    1. die Idee des Drachensegelns in Deutschland zu verbreiten. Dieses geschieht durch die Organisation und Unterstützung von Drachensegelmeetings, Wettbewerben, Ausstellungen usw.
    2. die Herstellung und Pflege der Kontakte und Verbindungen zur internationalen Drachengemeinschaft. Diese Tätigkeit erfolgt im Sinne des internationalen Kulturaustausches und der Völkerverständigung.
    3. die Darstellung und Verbreitung der Beschäftigung mit Drachen in ihrer Vielfalt, d.h. auf die sportlichen, künstlerischen, wissenschaftlich - technischen und historischen Aspekte, hinzuweisen. Dies erfolgt insbesondere durch publizistische Tätigkeit sowie durch gezielte Aktivitäten wie Vorträge, Fortbildungsseminare und Workshops.
    4. die Unterstützung aller Aktivitäten, die persönlichen und sozialen Kontakten der Drachenfreunde dienen (hier insbesondere im Bereich der Familie sowie zwischen Alt und Jung).
    5. die Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Institutionen und Gesellschaften, die den Zielen der „GPA“ dienlich sind
    6. die Förderung und Unterstützung der Jugend bei der Ausübung des Drachensegelns. Dies erfolgt durch die Arbeit eines Jugendwartes und spezielle Veranstaltungen für Jugendliche.
    7. die Ausrichtung der deutschen Meisterschaften Kitebuggysegeln sowie die Ausrichtung des Kite-Land-Boarding segeln in den Disziplinen Freestyle und Race.

§ 3:

Gemeinnützigkeit.

  1. Die „GPA“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der konkrete Zweck des Vereins ist in § 2 dieser Satzung niedergelegt.
  2. Die „GPA“ ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel der „GPA“ dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung der „GPA“ fällt das Vermögen an den "Deutsches Sport & Olympia Museum e.V"., (aktuelle Adresse: Im Zollhafen 1, 50678 Köln), soweit die begünstigte gemeinnützige Organisation nicht existiert oder die Gemeinnützigkeit nicht nachgewiesen werden kann, ersatzweise an die "Stiftung Deutsche Sporthilfe" (aktuelle Adresse: Otto-Fleck-Schneise 8, 60528 Frankfurt) die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

§ 4:

Rechtsgrundlagen

Die Satzung sowie die Beschlüsse der satzungsgemäßen Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend. Rechtsgrundlage ist die Satzung.

§ 5:

Mitgliedschaft

  1. Mitglied der „GPA“ kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
  3. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder.
  4. Für die Mitgliedschaft Jugendlicher, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedarf es der Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
  5. Jedes Mitglied erhält für die Dauer der Mitgliedschaft, nach Eingang des Mitgliedsbeitrages jährlich einen Gültigkeitsnachweis (z.B. Jahresplakette) für die Mitgliedschaft. Fördermitglieder erhalten zusätzlich nach Eingang des Mitgliedsbeitrages eine Mitgliedsbescheinigung in Schriftform. Die Anschriften der Mitglieder (einzeln und als Mitgliederliste) dürfen im Sinne des Datenschutzes nur nach erfolgter Genehmigung des Mitgliedes (durch entsprechenden Vermerk auf dem Aufnahmeblatt) an andere Mitglieder und nur an solche zu ausschließlich den Vereinszielen dienenden Zwecken weitergegeben werden.
  6. Fördermitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, außer des aktiven und passiven Wahlrechts. Fördermitglieder können sich als „Offizieller Förderer des Kitesailingsports" bzw. „Offizieller Förderer des Buggysports“ bezeichnen.

§ 7:

Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt nach schriftlichen Antrag an die Vereins-anschrift und Überweisung des Mitgliedsbeitrages auf eines der Vereinskonten. Der Eintritt ist ganzjährig möglich, die Mitgliedschaft beginnt am ersten des Folgemonats nach Zahlungseingang. Der Gesamtvorstand kann aus triftigen Gründen einen Antrag ablehnen. Dieses bedarf der Schriftform.
  2. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber bei der Mitgliederversammlung Einspruch erheben. Deren Entscheidung ist endgültig.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch den Tod,
    2. durch schriftliche Austrittserklärung,
    3. durch Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten,
    4. wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt,
    5. durch Ausschluss.
  4. Die Austrittserklärung hat zum Ende des Kalenderjahres schriftlich an die Vereinsadresse zu erfolgen. Hierbei ist eine 6 wöchige Kündigungsfrist einzuhalten. Der Antrag auf Löschung der personenbezogenen Daten kommt in seiner Wirkung der schriftlichen Austrittserklärung gleich.
  5. Der Ausschluß erfolgt:
    1. bei grobem (wiederholten) Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
    2. wegen grobem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens
  6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Suspendierung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit absoluter Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung der Vorstandes ist dem Mitglied unter Stellung einer Frist von mindestens 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Die Frist beginnt mit dem Datum der Zustellung der Suspendierungserklärung. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein bekanntzugeben.
  7. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem suspendierten Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben
  8. Wird der Ausschließungsbeschluss von dem suspendierten Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
  9. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 8:

Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt.
  2. Mitgliedsbeiträge sind für das laufende Kalenderjahr im voraus zu bezahlen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Hierzu ist der Vorstand der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  5. Fördermitglieder zahlen einen erhöhten Mitgliedsbeitrag, der vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt wird.
  6. Der Beitragseinzug erfolgt unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsnummer. Die SEPA-Lastschrift erfolgt am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. November eines jeden Jahres.

§ 9:

Organe des Vereins

  1. Präsidium / Vorstand
  2. Mitgliederversammlung

§ 10:

Präsidium / Vorstand

Das Präsidium im Vorstand besteht aus:

1. Vorsitzende(r),

2. Vorsitzende(r),

Kassierer(in), Schatzmeister(in)

Protokollführer(in),

und bis zu 7 weiteren Präsidiumsmitgliedern / Vorstandsmitgliedern als erweiterter Vorstand.

Der Gesamtvorstand wird für die Dauer von 2 Wahlperioden (eine Wahlperiode ist der Zeitraum zwischen zwei ordentlichen Mitgliederversammlungen) gewählt, wobei in jeder Wahlperiode lediglich ein Teil des Gesamtvorstandes neu gewählt wird, um ein nahtloses Fortführen der Vereinsarbeit zu gewährleisten. Die Wahlfolge wird in der Wahlordnung (Anlage 2 der Satzung) festgeschrieben.

§ 11:

Zuständigkeiten des Vorstandes

  1. Der geschäftsführende Vorstand. d.h.

Präsident

Vizepräsident

Schatzmeister

Protokollführer

sind der Vorstand im Sinne § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten den Vorstand gemeinsam

  1. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung - diese wird der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Die durch Abstimmung vom 23.3.2019 genehmigte Geschäftsordnung ist als Anlage 1 Bestandteil der Satzung.
  2. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  3. Der Gesamtvorstand hat folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung und Einberufungen der Mitgliederversammlung.
    2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    3. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
    4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Schatzmeisters und eines weiteren Mitgliedes des Geschäftsführenden Vorstandes.
    5. Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten einberufen werden. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Präsident bzw. der Vizepräsident binnen einer Woche eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der 2.Vorstandssitzung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. Der Gesamtvorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
    6. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zu nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.

§ 12:

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der „GPA“. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen und ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß zu ihr eingeladen worden ist.
  2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung bis spätestens 4 Wochen vor dem vorgesehenen Termin.
  3. Ergänzungen der Tagesordnung durch die Mitgliederversammlung sind möglich mit Ausnahme von Satzungs- oder Programmänderungen und Änderungen des Regelwerkes einschließlich der Rahmenbedingungen für auszutragende GPA-Rennwettbewerbe oder Vorstandswahlen. Anträge zur Tagesordnung sind zu Beginn der Mitgliederversammlung zu stellen.
  4. Der Gesamtvorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20% der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
  5. Die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Sie sind den Mitgliedern mitzuteilen.
  6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident bzw. in seiner Abwesenheit der Vizepräsident.

§ 13:

Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Wahlordnung, in der das Wahlverfahren und die Beschlussfassung geregelt werden. Die durch Abstimmung vom 30.9.2017 genehmigte Wahlordnung ist als Anlage 2 Bestandteil der Satzung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes.
    2. Wahl der Kassenprüfer.
    3. Festsetzung des Mitgliederbeitrages.
    4. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer.
    5. Genehmigung des Haushaltsplanes.
    6. Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf der Grundlage von Programm und Satzung.
    7. Beschlussfassung über Änderung von Programm und Satzung.
    8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    9. Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenden Angelegenheiten.
    10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. § 14:

Protokolle

  1. Über Versammlungen sind Protokolle zu führen.
  2. Ein Vorstandsmitglied und der gewählte Protokollführer haben die Protokolle zu unterzeichnen.
  3. Protokolle einer Mitgliederversammlung sind innerhalb von 8 Wochen nach der Versammlung an die Mitglieder zu verschicken (Poststempel).
  4. Als Anhang des Protokolls ist den Mitgliedern ein detaillierter Kassenbericht und der Etatplan beizufügen.
  5. Die Zusendung von Protokollen kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, z.B. als e-Mail oder auf geeigneten Datenträgern. Die Zustellung muss nicht als Brief oder bzw. in gedruckter Form erfolgen.

§ 15:

Kassenprüfung und Kassenführung

Die „GPA“ führt eine eigene Kasse. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kassenführung rechnerisch und sachlich zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung zu berichten. Bei berechtigten Zweifeln sind Zwischenprüfungen zulässig. Die Kassenprüfer dürfen dem Gesamtvorstand nicht angehören.

§ 16:

Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung 3 Liquidatoren.
  3. Das Vermögen des aufgelösten Vereins wird gemäß § 3 Abs. 5 behandelt.

§ 17

Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben der GPA werden unter Beachtung der Vorgaben der gesetzlichen Vorgaben personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Der Schutz der personenbezogenen Daten Ihrer Mitglieder und Regattapiloten liegt im Interesse der GPA
  3. Die Einzelheiten regelt die vom Vorstand zu erlassende Datenschutzordnung der GPA."

Anlage 1 zur Satzung der German Parakart Association Kitesailing e.V.

Geschäftsordnung des Vorstandes


gem. § 11 Abs. 2 der Satzung genehmigt am 15.04.2022 in Tating

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Der 1. Vorsitzende / Präsident

  • vertritt den Verein nach innen und außen,
  • koordiniert die Vorstandsarbeit,
  • beruft Vorstands-, und Mitgliederversammlungen ein und leitet sie,
  • genehmigt das Protokoll der Mitgliederversammlung und zeichnet es gegen,
  • kontrolliert die Einhaltung der Beschlüsse des Vorstandes sowie der Mitgliederversammlungen,
  • meldet Satzungsänderungen und die Neubesetzungen des Vorstandes beim Notar an,
  • informiert das Amtsgericht über Satzungsänderungen,
  • kümmert sich um die Einhaltung und Bewahrung von Verträgen (Verlängerungen,
    Bezahlung von Pacht),
  • ist für die Betreuung und Werbung von Sponsoren zuständig,
  • ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und gemeinsam mit einem weiteren
    Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des BGB.

Der 2. Vorsitzende / Vizepräsident

  • vertritt den 1.Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit in allen inneren Angelegenheiten des Vereins,
  • koordiniert die Zusammenarbeit und die Verteilung der Aufgaben des Vereins mit den aktiven Mitgliedern,
  • meldet Veranstaltungen bei den zuständigen Institutionen / Behörden an,
  • ist für Meldungen an Verbände, Berufsgenossenschaften zuständig,
  • beantragt Zuschüsse,
  • ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und gemeinsam mit einem weiteren
  • Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des BGB.

Der Kassenwart / Schatzmeister

  • verwaltet die Kasse des Vereins,
  • führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben,
  • sorgt für das Fortbestehen des Versicherungsschutzes,
  • ist für die Bearbeitung von Versicherungsansprüchen zuständig,
  • zieht die Mitgliedsbeiträge ein und führt notwendige Mahnungen durch,
  • wickelt den Zahlungsverkehr für den Gesamtverein ab,
  • berichtet über Finanz- und Vermögenslage in der Mitgliederversammlung und im Vorstand,
  • stellt Haushaltsplan des Vereins auf,
  • fertigt steuerrechtliche Schriftstücke für das Finanzamt an,
  • stellt dem Kassenprüfer auf Anfrage sämtliche Unterlagen zur Verfügung,
  • ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des BGB.

Der Schriftführer / Protokollführer

  • führt das Protokoll in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen,
  • verteilt die Sitzungsprotokolle innerhalb von 14 Tagen an alle Mitglieder des Vorstandes,
  • ist für die schriftliche Einberufung der Mitgliederversammlung zuständig,
  • bereitet für die Mitgliederversammlungen die Anwesenheitsliste vor, aus denen die
    Stimmberechtigung hervorgeht,
  • läßt das Protokoll der Mitgliederversammlung vom 1. Vorsitzenden genehmigen und
    gegenzeichnen.
  • verwaltet alle Originalprotokolle des Vereins,
  • führt die Mitgliederkartei,
  • ist für die Postbearbeitung an die Mitglieder zuständig (Eingang, Bearbeitung, Versand),
  • ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes und gemeinsam mit einem weiteren
    Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des BGB.

Der erweiterte Vorstand

besteht aus bis zu 7 von der Mitgliederversammlung gewählten Personen, die eins der nachfolgenden Ämter bekleiden.

Der Jugendwart

  • vertritt die Belange und Interessen der jugendlichen Mitglieder nach innen und außen,
  • kümmert sich um die Förderung von Jugendlichen für diesen Sport,
  • initiiert Aktionen für Kinder und Jugendliche,
  • koordiniert die Jugendarbeit mit den Regionalbetreuern,
  • ist Mitglied im erweiterten Vorstand.

Es können bis zu 4 Jugendwarte gewählt werden. Diese müssen die entsprechenden Befähigungsnachweise vorlegen bzw. unmittelbar nach ihrer Wahl mit Unterstützung des Vereins an den entsprechenden Schulungen bzw. Weiterbildungen teilnehmen. Einer der Jugendwarte ist Mitglied des erweiterten Vorstandes, dieser wird von allen Jugendwarten gewählt.

Die Regattateamleitung

  • wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • organisiert und koordiniert die offiziellen Regatten des Vereins.
  • Stellt ein Regattateam auf.
  • Führt eigene Regatta-Kasse
  • Vereinnahmt die Startgelder
  • Ist für Anschaffungen und Ausgaben die im Regattabereich notwendig sind zuständig.
  • Setzt die Startgelder nach Budgetplan fest.
  • Legt die Regattatermine und den Budgetplan dem Vorstand zur Genehmigung vor.
  • Ist für den sicherheitsrelevanten Ablauf als auch für die Wahrung der Interessen des
    Vereins verantwortlich.
  • ist Mitglied im erweiterten Vorstand.

Das Regelkomitee

  • besteht aus einem Leiter und 4 weiteren Mitgliedern
  • kümmert sich um die nationale Regelungen zur Durchführung von Rennen, Einteilung der Piloten in verschiedene Leistungsklassen inkl. dem Wechsel zwischen diesen sowie den allgemeinen Verhaltens- und Vorfahrtsregeln.
  • erledigt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Regattateam,
  • verfasst in Zusammenarbeit mit dem Regattateam die Regelbesonderheiten für einzelne Events (z.B. EM/WM-special rules).
  • vertritt den Verein und seine Interessen in allen Regelfragen,
  • kümmert sich um die Weiterentwicklung eines international einheitlichen Regelwerkes,
  • kümmert sich um den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitritt in offizielle
  • Organisationen (u.a. F.I.S.L.Y.),
  • ist durch den Leiter oder bei seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter Mitglied des erweiterten Vorstandes,

Die Fahrersprecher /(bis zu drei)

  • werden, zu Beginn der Rennsaison von den Fahrern der jeweiligen Klasse, je 2 Fahrersprecher pro Klasse für die Dauer einer Rennsaison gewählt.
  • vertreten die Interessen der Fahrer bei Rennveranstaltungen,
  • vermitteln zwischen Fahrern, Regattaleitung, Rennleitung und Regelkomitee
  • ein Fahrersprecher, oder bei seiner Verhinderung durch einen Stellvertreter, ist Mitglied des erweiterten Vorstandes und wird unter den Fahrersprechern gewählt.

Der Materialwart oder sein Stellvertreter

  • ist von der Mitgliederversammlung gewählt,
  • verwaltet und pflegt sowohl vereinseigenes als auch der GPA zur Verfügung gestelltes Equipment für Öffentlichkeitsarbeit und Rennveranstaltungen,
  • sorgt für die Weitergabe und Rückführung des angefordertes Materials an Veranstalter, Regionalbetreuer oder andere aktive Mitglieder,
  • kann die im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, bedingt durch überregionale Aufgaben, delegieren. Die zusätzlichen regionalen Materialwarte, sind der Vorstandschaft mitzuteilen.

Der Archivar und Pressewart

  • verwaltet Presseberichte zu Veranstaltungen bzw. Veranstaltungen, an denen Vereinsvertreter teilgenommen haben,
  • sammelt und ordnet Ergebnislisten von sämtlichen sportlichen Veranstaltungen,
  • sammelt Bilddokumente und Vereinsschriften,
  • arbeitet mit Presse, Funk und Fernsehen zusammen, bereitet Pressemitteilungen vor,
  • arbeitet an der Gestaltung von Vereinsschriften mit (Flyers, Homepage),
  • ist Mitglied im Redaktionsausschuß der Vereinszeitschrift,
  • verfaßt Pressebeiträge für Verbandszeitschriften,
  • stellt zur Verteilung der verschiedenen Aufgaben ein Presseteam auf.
  • ist Mitglied des erweiterten Vorstandes.

Der Regionalbetreuer

  • wird vom Vorstand ernannt.
  • beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der GPA (Eigeninitiative),
  • vertritt die Interessen des Vereins und die seiner Mitglieder in seiner Region, auf
    Drachenfesten und ähnlichen Veranstaltungen (Infostand),
  • kann hierfür benötigtes Material wie Fahnen / Banner, Werbeprospekte (Flyer), Aufkleber, Sticker etc. beim Materialwart anfordern,
  • bemüht sich um die Erschließung und den Erhalt von Fahrgebieten,
  • gibt Informationen über GPA Fahrgebiete an den Vorstand weiter,
  • verfaßt Berichte über regionale GPA Fahrgebiete und Kitesailing-Aktionen zur Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift.
  • Beruft Regionalversammlungen (Stammtisch) ein und teilt die Belange und Ergebnisse der Teilnehmer seinem zuständigen Koordinationsleiter mit. An den Versammlungen können auch Nicht GPA Mitglieder teilnehmen.
    (Mitgliederwerbung)

Die Kite-Landboarding-Arbeitsgemeinschaft (KLB):

  • besteht aus 1 Leiter und bis zu 5 weiteren Mitgliedern,
  • wird vom Vorstand ernannt (kein Teil des erweiterten Vorstands)
  • beteiligt sich aktiv an der Gestaltung der GPA (Eigeninitiative),
  • bemüht sich um Erschließung und Erhalt von Fahrgebieten für KLB /Buggy,
  • organisiert und koordiniert Veranstaltungen im Bereich KLB,
  • vertritt die Interessen der KLBoarder.

Der Datenschutzbeauftragte

Der Datenschutzbeauftragte ist nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes und wird vom Vorstand benannt

  • Unterrichtet und berät den Vorstand, die Beschäftigten, Mitglieder des Vereins, die Verarbeitungen durchführen, sowie Auftragsverarbeiter hinsichtlich ihrer Pflichten nach der Datenschutzgrundsatzverordnung sowie nach sonstigen Datenschutzvorschriften.
  • Überwacht die Einhaltung der Datenschutzgrundsatzverordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. des Bundes sowie die Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten.
  • Organisiert Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und Mitglieder inklusive Dokumentation den entsprechenden Schulungsnachweise.
  • Berät den Vorstand - auf Nachfrage - im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgeabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß der DSGVO.
  • Arbeitet mit der Aufsichtsbehörde und Anlaufstelle für diese bei auftretenden Fragen zusammen.

IT-Wart (Software)

  • ist für die allgemeine Software des Vereins zuständig.
  • ist für die Wartung und Pflege sowie die Administration der Foren, Homepage sowie der Regatta software zuständig.
  • arbeitet eng mit dem Vorstand sowie dem Datenschutzbeauftragten zusammen.
  • Öffentliche Auftritte in Zusammenarbeit mit dem Pressewart.

IT-Wart (Hardware)

  • kümmert sich um die mediale Technikausstattung, insbesondere um die Ausrüstung des Medienanhängers.

Mediawart

  • Ist für die Pflege und Moderation der Sozialen Medien zuständig.
  • Öffentliche Auftritte sind mit dem Pressewart abzustimmen.
  • Veröffentlicht Ergebnisse der nationalen und internationalen Regatten in Abstimmung mit der Regattaleitung.
  • Veröffentlicht in Abstimmung mit dem Pressewart und dem Vorstand stichpunktartig die wichtigsten Themen, die in Vorstandssitzungen, Präsidiumssitzungen und Mitgliedsverwaltungen besprochen wurden.

Regionalkoordinator

  • Koordiniert und moderiert das Zusammenspiel der einzelnen Regionen bzw. der Regionalbetreuer.

Vereinsmediator

  • Vermittelt bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander sowie zwischen Mitgliedern und Präsidium.

Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die mindestens 15 Jahre Mitglied im Verein sind und in der Zeit ehrenamtlich für den Verein engagiert waren oder noch sind.

Der Ältestenrat schlichtet Streitigkeiten und berät das Präsidium in allen Fragen der Vereinsarbeit. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt.

Anlage 2 zur Satzung der German Parakart Association Kitesailing e.V.

Wahlordnung

gem. § 13 Abs.1 der Satzung genehmigt am 30.9.2017 in St. Peter Ording

Wahlfolge zur Wahl des Gesamtvorstandes gemäß § 10 Abs. 2

  1. In ungeraden Jahren werden die Ämter des
  • 2. Vorsitzenden,
  • Schriftführers,
  • Pressewarts,
  • Jugendwarts,
  • der Regattateamleitung
  • inkl. Materialwart und Stellvertreter

neu besetzt,

in den geraden Jahren sind dann folgende Ämter neu zu besetzen:

  • 1. Vorsitzender,
  • Kassenwart,
  • das Regelkomitee (Leiter/in + 4 Mitglieder),
  • Kassenprüfer.

Die 2 Kassenprüfer werden abwechselnd gewählt. In geraden Jahren wird der Erste Kassenprüfer und in ungeraden Jahren der zweite Kassenprüfer gewählt.

  1. Tritt ein Vorstandsmitglied in seiner ersten Wahlperiode zurück, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung sein Amt für den Rest seiner Amtszeit neu besetzt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

Wahlverfahren und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung gemäß § 13 Abs. 1

  1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder können durch schriftliche Vollmacht ein anderes Mitglied ermächtigen, ihre Stimme in der Mitgliederversammlung abzugeben. Ein Mitglied kann jedoch höchstens durch Vollmacht 5 andere Mitglieder vertreten.
  2. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht schriftlich ausüben. Die schriftliche Erklärung muß zu Beginn der Mitgliederversammlung vorliegen. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB wird abbedungen.
  3. Satzungs- und Programmänderungen bedürfen einer 3/4 Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder sowie der schriftlich abgegebenen Stimmen und Vollmachten und können nur beschlossen werden, wenn die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Einladung bekannt gegeben worden sind.
  4. Die Beschlußfassung erfolgt in offener Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
  5. Die Wahl des Gesamtvorstandes sowie der Kassenprüfer erfolgt durch offene Abstimmung, auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt diese Wahl geheim.
  6. Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.